Ein abgelehnter Asylbewerber, der ausreisepflichtig ist, erhält trotzdem weiter die uneingeschränkten Leistungen.
Dies ist in §1(1) Nr.5 Asylbewerberleistungsgesetz geregelt:
| "Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist." |
www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.html
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