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Abschiebung in Kriegsgebiete?


Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:
1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit. seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. 2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
www.jurion.de/Gesetze/GFK/33 Somit ist es nach der Genfer Flüchtlingskonvention zulässig Mörder oder schwere Straftäter in Kriegsgebiete abzuschieben. Das ist aber nicht die Forderung der AfD. Gefordert wird aber deutsche Gesetze so anzupassen, dass Straftäter (zumindest bei schweren Taten) in befriedete Regionen eines Landes abgeschoben werden soll. Konkret soll bspw. ein straffällig gewordener Syrer nach z.B. Damaskus abgeschoben werden können.


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