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Wahlkampfkostenerstattung


Änderung der Wahlkampfkostenerstattung
Die Wahlkampfkostenerstattung gewährt einen Betrag pro errungener Stimme, ist aber auf die maximale Summe gedeckelt, die die jeweilige Partei an eigenen Einnahmen ausweisen kann.
Da die AfD als neu gegründete und sehr erfolgreiche Partei keine derartigen wirtschaftlichen Aktivitäten hatte, hat sie einen Goldhandel gestartet, der mit wenig organisatorischen Aufwand einen hohen Umsatz (=Einnahmen) generiert hat.
Dieser Nutzung hat die Bundesregierung Ende 2015 einen Riegel vorgeschoben, da sie das Parteiengesetz geändert hat.

Hier der Änderungstext:
dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/068/1806879.pdf

Diese Aktion des Establishments ist aber ein Eigentor geworden, denn mit einer beispiellosen Spendenaktion hat die AfD in den letzten drei Wochen des Jahres 2016 knapp 2,3 Millionen Euro an Spenden eingesammelt und konnte so die volle Summe der staatlichen Unterstützung bekommen.
www.taz.de/!5370562/


Text des Parteiengesetzes
Die unterstrichenen Passagen sind mit der Änderung ergänzt worden. Aus diesen maßgerecht gegen die AfD geschriebenen Änderungen ergibt sich, dass der Umsatz aus dem Goldhandel nicht mehr auf die Wahlkampfkostenerstattung anrechenbar ist.

§19a PartG
(4) Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18 Absatz 5) sind die in den Rechenschaftsberichten des Rechenschaftsjahres veröffentlichten Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen. Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen.

$24(4) PartG
(4) Die Einnahmerechnung umfasst:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
3. Spenden von natürlichen Personen,
4. Spenden von juristischen Personen,
5. Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
5a. Einnahmen aus Beteiligungen,
6.Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
7.Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
8.staatliche Mittel,
9.sonstige Einnahmen,
10. Zuschüsse von Gliederungen und
11. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.

(5) Die Ausgaberechnung umfasst:
1. Personalausgaben,
2. Sachausgaben
a) des laufenden Geschäftsbetriebes,
b) für allgemeine politische Arbeit,
c) für Wahlkämpfe,
d) für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
e) sonstige Zinsen,
f) Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
g) sonstige Ausgaben,
3. Zuschüsse an Gliederungen und
4.Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.


Bearbeite Eintrag



 
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