Bei Sicherungsverwahrten handelt es sich um Verbrecher, die nach Ablauf ihrer Strafe nicht entlassen werden, da die Einschätzung besteht, dass von ihnen eine dauerhafte Gefährdung ausgeht.
Gemäß diiesem Artikel:
www.welt.de/regionales/hamburg/article162348287/Ge ...
scheint es gesetzlich geregelt, dass derartige Personen ohne ständige Aufsicht die Haftanstalt verlassen dürfen. Es heißt:
| "Bei einem Ausgang in dieser Phase sei nach den gesetzlichen Vorgaben keine ständige Aufsicht durch Bedienstete nötig." |
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